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Mit Halbteilungsgrundsatz wird im Familienrecht der Grundsatz bezeichnet, dass beiden Ehegatten das Gleiche zusteht. D.h., dass z.B. bei der Unterhaltsberechnung nach Scheidung dem zahlungspflichtigen Gatten zumindest sein halbes Einkommen bleiben muss. Konkurrieren ranggleiche ehehmalige Ehegatten um Unterhalt, kann es auch zu einer Drittelung kommen.
Der Halbteilungsgrundsatz ist auch bei krankheitsbedingt erhöhtem Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu beachten (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.02.2010, Az. 8 WF 224/09).
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