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Von gleichrangigen "Gatten" spricht man, wenn einer Unterhaltspflichtiger, dessen geschiedene Gattin wegen langer Ehedauer in Rangstufe 2 des § 1609 BGB einzuordnen ist, eine neue Familie mit Kindern begründet und die neue Frau zu Hause bleibt um die Kinder zu betreuen. Die geschiedene Ehegattin und die Ehegattin sind unterhaltsrechtlich gleichberechtigt. Dies führt dazu, dass bei der Unterhaltsermittlung nicht der Halbteilungsgrundsatz, sondern der Drittelteilungsgrundsatz Anwendung findet.
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