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Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige
außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
- minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
- Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder
im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer
Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch
Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
- Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
- Eltern,
- weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
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