|
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen
unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und
der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten
Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben
und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht
ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch
nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens
bestritten werden kann.
Werbung:
| |