Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
Die am 11. Januar 2006 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Sie lebt bei ihrer
Mutter.
Der Beklagte ist erwerbstätig; er bewohnt seit dem 17. Mai 2010 mit seiner Lebensgefährtin eine gemeinsame Wohnung.
Die Klägerin hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Zahlung von Unterhalt für die Zeit ab November 2009 in Anspruch genommen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hält sich mit Rücksicht auf die ihm entstehenden berufsbedingten Aufwendungen sowie wegen seiner Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung sowie eine Zahnbehandlungskosten betreffende zusätzliche
Krankenversicherung nicht für leistungsfähig.
Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von monatlichem Unterhalt in Höhe von 130 € ab November 2009 verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt, das Urteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Unterhalt bis einschließlich September 2010 an das Jobcenter Frankfurt/Oder gezahlt werde. Das Berufungsgericht hat der Berufung teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, für November
und Dezember 2009 monatlich 104 €, für Januar bis Mai 2010 monatlich 111 € und ab September 2010 monatlich 130 €, zahlbar bis einschließlich September 2010 an das Jobcenter und im Übrigen an die Klägerin, zu zahlen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.