Mit Erwerbsobliegenheit wird die Verpflichtung eines Unterhaltschuldners oder -Gläubigers zu eigenen Erwerbsbemühungen, d.h. der Ausübung eines entgeltlichen Tätigkeit bezeichnet.
Gegenüber Minderjährigen und privilegierten Volljährigen besteht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbsobliegeheit zur Erwirtschaftung des Mindestunterhaltes.
Dabei werden zwischen 20 und 30 Bewerbungen pro Monat verlangt, entsprechende Möglichkeiten vorausgesetzt. Fehlt es an anerkennenswerten Ortsbindungen (z.B. schulische Bindungen der Kinder) ist auch eine überregionale Suche notwendig.
Auch Orts- und Berufswechsel sind zumutbar, wenn sie zu einem höheren Einkommen und damit zur Leistungsfähigkeit führen.
Für Volljährige Kinder gelten besondere Anforderungen.
Hier besteht keine gesteigerte sondern nur die allgemeine (einfache) Erwerbsobliegenheit, durch vollschichtige Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Eine Orts- oder Berufswechsel kann nicht gefordert werden. Auch ist die Hausmannsrechtsprechung nicht anzuwenden.
Kommt ein Elternteil dem nicht nach, kann der leistungsfähige Elternteil dies dem volljährigen Kind nur entgegenhalten, wenn es noch bei dem anderen Elternteil lebt, und daher eine Leistung über den Naturalunterhalt in Betracht kommt.
Lebt das Kind nicht bei dem anderen Elternteil sondern alleine, dann muss der leistungsfähige Elternteil den vollen Unterhalt zahlen.
Auf eine lediglich fiktive Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils (wegen Verletzung einer Erwerbsobliegenheit) braucht es sich nach vertretener Ansicht nicht verweisen zu lassen." (OlG Frankfurt v. 11.8.1992 Az. 3 UF 51/92)
Der Inanspruch genommene Elternteil hat aber die Möglichkeit den Betrag, denn der andere bei Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit tragen müsste im Wege des Regress, d.h. als familienrechlichen Ausgleichsanspruch analog § 1613 BGB geltend zu machen (Wendl/Dose, § 2 Rn. 578 u. 567; Schramm, Erwerbsobliegenheit und Volljährigenunterhalt in NjW-Spezial 2019, 260).
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