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Mit fiktivem Einkommen wird im Unterhaltsrecht ein Einkommen bezeichnet, dass dem Unterhaltspflichtigen bzw. Berechtigten zugerechnet wird, obwohl er es nicht erzielt, weil er es erzielen könnte und dies bewusst unterläßt. Durch die Anrechnung von fiktivem Einkommen, kann es dazu kommen, dass der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen unterschritten wird.
- Unfähigkeit zur Leistung des Mindestunterhalts
- Erwerbsobliegenheit
- Verletzung dieser Erwerbsobliegenheit
- Kausalität der Erwerbsobliegenheitsverletzung für die Leistungsunfähigkeit (fehlt wenn auch bei Erfüllung der Erwerbsobliegenheit das monatliche Einkommen für eine Unterhaltszahlung nicht ausreichen würde)
Die Zurechnung fiktiven Einkommens ist zu beenden, wenn ein Ereignis eintritt, dass auch bei Erfüllung der Erwerbsobliegenheit zu einem Wegfall des Einkommens geführt hätte (OLG Hamm v. 24.5.2006 Az. 11 UF 237/05).
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