Auch Minderjährige zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr die sich in keiner Schul- oder Berufsausbildung befinden haben im Verhältnis zu ihren Eltern eine Erwerbsobliegenheit (Scholz/Kleffmann/Motzer-Edrich Praxishandbuch Familienrecht Teil I Abschnitt 1 V 1 Rn. 57 und Niepmann/Schwamb Rn. 177 u. Verweis auf OLG Brandenburg Beschl. vom 23. 8. 2004 Az. 9 WF 157/04).
Bei der Anrechnung ist allerdings § 1611 Abs. 2 BGB zu beachten, so dass hier eine Zurechnung von fiktivem Einkommen nur teilweise möglich sein soll (Niepmann/Schwamb aaO).
Die Erwerbsobliegenheit entfällt, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen, z.B. einer psychischen Erkrankung einer Tätigkeit nicht nachgeht. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ergreifung von Therapiemaßnahmen dürfte dem Kind nicht vorzuwerfen sein, da diese Pflicht die Sorgeberechtigten trifft. Versäumt es die alleinsorgeberechtige Mutter geeignete Therapien einzuleiten wird man dies dem betroffenen Kind nicht vorwerfen könne. D.h. ein Kindesvater muss ggf. im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens versuchen geeignete Therapien durchzusetzen, auch wenn er zunächst nicht das Sorgerecht hat.
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