Ist ein Verwandter neben einem (geschiedenen) Ehegatten oder nichtehelichen Vater unterhaltsverpflichtet, so ist die Unterhaltspflicht des Gatten/nichtehelichens Vaters vorrangig (§ 1608 BGB). Das gilt nicht, wenn der Gatte/nichteheliche Vater leistungsunfähig ist.
Bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit ist auch die fiktive Zurechnung von Einkünften bei Verletzung der Erwerbsobliegenheit möglich, mit der Folge, dass z.B. der Vater eines verheirateten volljährigen Kindes nicht unterhaltsverpflichtet ist, wenn der nichteheliche Vater eines Kindeskindes seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.
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