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Mit Hausmannrechtsprechung werden die Urteile des Bundesgerichtshof zur Frage der Unterhaltspflicht eines Mannes, der in zweiter Ehe den Haushalt führt, gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe bezeichnet.
Beispiel: P war in erster Ehe mit der A verheiratet und sorgte in dieser Ehe durch seine Erwerbstätigkeit als Angestellter einer Bank für den gemeinsame Unterhalt, während die A den Haushalt führte. In dieser Ehe wurden drei Kinder geboren. Nach der Scheidung heiratete P die als Managerin besserverdienende U und gab seine Beschäftigung auf, um sich um den gemeinsamen Haushalt und die zwei Kinder aus zweiter Ehe zu kümmern. Den Unterhaltsansprüchen der A für die Kinder hält er entgegen, dass er einkommenslos sei.
Grundsätzlich wird der sog. Rollenwechsel in zweiter Ehe von der Rechtsprechung für den Unterhalt nur berücksichtigt, "wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Gründe von gleichem Gewicht einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen. Ist das nicht der Fall, muss sich der seinen Kindern aus erster Ehe barunterhaltspflichtige Elternteil so behandeln lassen, als ob er vollschichtig berufstätig wäre, und das daraus erzielbare ? höhere ? Einkommen zunächst für alle gleichrangigen Unterhaltsansprüche einsetzen." (Pressemitteilung des BGH Nr. 131 v. 5. 10. 2006)
Daneben muss der Hausmann den Betrag der ihm als Taschengeldanspruch gegenüber seiner zweiten Ehefrau zusteht, für den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe verwenden. Das gilt aber nur dann, "wenn sein eigener notwendiger Selbstbehalt, der zurzeit 890 Euro/Monat beträgt, durch den (übrigen) Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine zweite Ehefrau gesichert ist." (Pressemitteilung des BGH Nr. 131 v. 5. 10. 2006)
Zuletzt hat der BGH entschieden, dass ein Mann, der in zweiter Ehe den Haushalt führt und die Kinder aus dieser Ehe betreut, und somit diesen gegenüber seinen Unterhaltspflichten nachkommt, verpflichtet ist in zumutbaren Umfang einen Nebenerwerb auszuüben, um die Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster Ehe erfüllen zu können (BGH, Urt. v. 5. 10. 2006, XII ZR 197/02).
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