(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des
Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer
angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch
die Kosten der Erziehung.
Werbung:
|