|
Der Betreuungsunterhalts richtet sich sowohl bei § 1570 BGB (Ehegatte) als auch bei 1615l Abs. 2 BGB (nichtehelicher Partner) nachdem was der betreuende Elternteil ohne die Betreuung verdienen würde. Der Anspruch nach § 1570 BGB ist ggf. um Aufstockungsunterhalt zur ergänzen. Nach oben ist der Anspruch durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt.
Beispiel: A betreut den 6jährigen Sohn B und arbeitet halbtags. Sie verdient damit bereinigt 700,-. Ganztags könnte Sie auf diesem Arbeitsplatz 1.100,- verdienen. Der Betreuungsunterhalt beträgt hier 400,- Euro. Da ihr Gatte bereinigt 3.000,- Euro verdient hat Sie einen zusätzlichen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz zu dem Unterhalt nach Halbteilungsgrundsatz, hier 585,- (3/7*(3000-700)-400).
Hat der betreuende Partner vor Geburt kein oder ein sehr geringes Einkommen, ist von einem Mindestbedarf in Höhe des kleinen Selbstbehalts (z.Z. 770,-) auszugehen (BGH, Urt. v. 16.12.2009 - XII ZR 50/08).
Gedeckelt ist der Anspruch bei § 1570 BGB und § 1615l BGB wie bei allen Unterhaltsansprüchen durch den Halbteilungsgrundsatz, die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des Selbstbehalts.
Geht der betreuende Partner arbeiten, wird ein Teil des daraus erzielten Entgelts als überobligatorisch bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt.
Beispiel: A und B waren seit 2002 verheiratet. 2004 wurde ihre Tochter D geboren. A und B sind beide arbeiten gegangen. A Vollzeit, B halbtags. 2005 ist die Beziehung so belastet, dass A auszieht. B behält ihre Arbeitstätigkeit bei. A schuldet hier den Basisunterhalt unter teilweiser Berücksichtigung des Einkommens der B auf Basis des Halbteilungsgrundsatzes.
Werbung:
| |