Von sekundärer Darlegungslast spricht man, bei der Pflicht einer Prozesspartei trotz Beweisbelastung des Gegners zur Auskunft, wenn die nach den allgemeinen Grundsätzen beweisbelastete Partei "außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt" dem Gegner aber eine Auskunft möglich und zumutbar ist.
Beispiel: Bei der Haftung des Frachtführers muss der Geschädigte zunächst einmal Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers vortragen. Anschließend muss der Frachtführer dann detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und seiner Maßnahmen zum Schutz des Transportguts vortragen (BGH v. 24.5.2000 Az. I ZR 84/98).
Von sekundärer Beweislast ..
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