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- Auflassung
- Auflassungsvormerkung Schutz des Verkäufer vor Insolvenz des Käufers
- Belastungsvollmacht/Finanzierungsvollmacht, Aufbau
- Eintragung, Grundbuch, Voraussetzungen
- Grundbuchfähigkeit der GbR
Vollmacht für GbR
Die vom BGH eingeführten Erleichterungen gelten nur für die Eintragung von Rechten für die GbR. Wird eine GbR bevollmächtigt (z.B. Belastungsvollmacht) ist bei Ausübung der Nachweis der Bevollmächtigung in der Form § 29 GBO zu erbringen. Da faktisch der Nachweis des Gesellschafterbestandes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht möglich ist, sind hier immer die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beurkundung persönlich mitzubevollmächtigen.
Der Verkäufer bevollmächtigt die SchönerEssen GbR sowie die erschienen Hain Härz und Gabriel Guntner jeweils einzeln zur Belastung des veräußerten Grundstücks mit Grundschulden in beliebiger Höhe. Die Bevollmächtigung steht unter der Bedingung, dass ...
- Grundschuld Einigung/Eintragung, Aufbau
- Heimfall, Erbbaurecht
- Immobilienkaufvertrag, Aufbau
- Reallasten/Leibgedinge, Vollstreckungsschutz bei Nachrang
- Reallast zur Absicherung von Handlungespflichten wie z.B. Versorgungs- und Pflegeverpflichtung
- rechtlicher Vortel iSv § 107 BGB bei Schenkung mit Nießbrauch/Rückforderungsrecht belastetem Grundstück
- Rentenschuld Nachteile im Vergleich zur Reallast
- Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel
- Übernahme einer (teilweise) valutierenden Grundschuld einschließ. der Verbindlichkeiten
- Teilflächenerwerb
- Vermögenssorge, Beschränkung bei Schenkung/Erwerb von Todes wegen
- Notwendigkeit der Voreintragung von Erben
- Wucherische Rechtsgeschäfte
- Zweitlöschungsbewilligung, Bedeutung im Aufgebotsverfahren
- Pfanderstreckung, Formulierung
- Rangrücktritt, Formulierung
- Abtretung Rückgewähranspruch bei Grundpfandrechten und Löschungsvormerkung (Tag 11)
- Anwartschaftsrecht
- Einhaltung des § 17 Abs. 2a BeurkG
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Vorkaufsecht des Mieters bei Paketverkauf
- Besteht auch wenn Vermieter/Verkäufer nur im Paket verkaufen will
- Anteilige Preisermittlung am Gesamtpreis
- (antizipiertes) Ersteckungsverlangen nach § 467 BGB
- Zustandekommen des Kaufvertrages bei angenommenen Erstreckungsverlangen nur durch
Unterschied zwischen Vereinigung und Zuschreibung Wichtigster Unterschied § 1131 BGB Erstreckung der Haftung.
Gewährleistungaussschluss nicht bei:
Bei c2b und b2c aber mit Einschränkungen auch bei c2c finden eine AGB-Kontrolle über § 305 ff BGB statt.
Gewährt ein Unternehmer eine Finanzierungshilfe
OffenlegungspflichtenSoweit Offenlegungspflichten bestehen, ist es sinnvoll diese Mängel im Kaufvertrag aufzuführen, dann ist die positive Kenntnis des Käufers belegt. Offenlegungspflichten bestehen z.B. für:
besteht
- den Umstand, dass Elektrik beim Bau im Jahr 1980 durch Schwarzarbeiter fehlerhaft installiert wurde
- Fehlen von Versorgungsmöglichkeiten (Wasser) oder Zufahrt
- baurechtswidriger Zustand der Immobilie
- Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe (auch wenn zur Zeit der Verwendung keine Bedenken bestanden)
- Feuchtigkeitsschäden
- mangelhafte Kellerabdichtung
- Gefahr der Überflutung bei Hochwasser
- Altlasten
Ein Verstoß führt zur Annahme von Arglist.
Wann spricht man von Neubau?
- Wenn bewohnt: 18 Monate
- bei Leerstand: 3 bis 5 Jahre
Gewährleistung Nebau: Auch außerhalb der Anwendung der AGB-Kontrolle, d.h. bei c2c-Vergträgen kontrolliert die Rechtsprechung hier über § 242 BGB die Gewährleistung und verwirft "formelhafte Ausschlüsse", d.h. hier muss zwischen den Vertragsparteien unter Belehrung über die Rechtsfolgen der Ausschluss der Gewährleistung mit allen Folgen eingehend erörtert werden.
Es ist gewollt, dass bestimmte Rechtsmängel, Dienstbarkeiten übernommen werden.
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Auf diesen Artikel verweisen:
notarielle Fachprüfung, Themensammlung
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