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Skript Grundstücksrecht, notarielle Fachprüfung
(recht.notar.grundstuecksrecht)
    

  1. Auflassung
  2. Auflassungsvormerkung Schutz des Verkäufer vor Insolvenz des Käufers
  3. Belastungsvollmacht/Finanzierungsvollmacht, Aufbau
  4. Eintragung, Grundbuch, Voraussetzungen
  5. Grundbuchfähigkeit der GbR
  6. Vollmacht für GbR

    Die vom BGH eingeführten Erleichterungen gelten nur für die Eintragung von Rechten für die GbR. Wird eine GbR bevollmächtigt (z.B. Belastungsvollmacht) ist bei Ausübung der Nachweis der Bevollmächtigung in der Form § 29 GBO zu erbringen. Da faktisch der Nachweis des Gesellschafterbestandes zum Zeitpunkt der Eintragung nicht möglich ist, sind hier immer die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beurkundung persönlich mitzubevollmächtigen.

    Der Verkäufer bevollmächtigt die SchönerEssen GbR sowie die erschienen Hain Härz und Gabriel Guntner jeweils einzeln zur Belastung des veräußerten Grundstücks mit Grundschulden in beliebiger Höhe. Die Bevollmächtigung steht unter der Bedingung, dass ...
  7. Grundschuld Einigung/Eintragung, Aufbau
  8. Heimfall, Erbbaurecht
  9. Immobilienkaufvertrag, Aufbau
  10. Reallasten/Leibgedinge, Vollstreckungsschutz bei Nachrang
  11. Reallast zur Absicherung von Handlungespflichten wie z.B. Versorgungs- und Pflegeverpflichtung
  12. rechtlicher Vortel iSv § 107 BGB bei Schenkung mit Nießbrauch/Rückforderungsrecht belastetem Grundstück
  13. Rentenschuld Nachteile im Vergleich zur Reallast
  14. Unterwerfungserklärung/Unterwerfungsklausel
  15. Übernahme einer (teilweise) valutierenden Grundschuld einschließ. der Verbindlichkeiten
  16. Teilflächenerwerb
  17. Vermögenssorge, Beschränkung bei Schenkung/Erwerb von Todes wegen
  18. Notwendigkeit der Voreintragung von Erben
  19. Wucherische Rechtsgeschäfte
  20. Zweitlöschungsbewilligung, Bedeutung im Aufgebotsverfahren
  21. Pfanderstreckung, Formulierung
  22. Rangrücktritt, Formulierung
  23. Abtretung Rückgewähranspruch bei Grundpfandrechten und Löschungsvormerkung (Tag 11)
  24. Anwartschaftsrecht
  25. Einhaltung des § 17 Abs. 2a BeurkG
  26. Vorkaufsecht des Mieters bei Paketverkauf
    1. Besteht auch wenn Vermieter/Verkäufer nur im Paket verkaufen will
    2. Anteilige Preisermittlung am Gesamtpreis
    3. (antizipiertes) Ersteckungsverlangen nach § 467 BGB
    4. Zustandekommen des Kaufvertrages bei angenommenen Erstreckungsverlangen nur durch
  27. Unterschied zwischen Vereinigung und Zuschreibung
    Wichtigster Unterschied § 1131 BGB Erstreckung der Haftung.
  28. Gewährleistungaussschluss nicht bei:
    1. Vorssatz
    2. Arglist
    3. abgegebener Garantie
  29. Bei c2b und b2c aber mit Einschränkungen auch bei c2c
    finden eine AGB-Kontrolle über § 305 ff BGB statt.
  30. Gewährt ein Unternehmer eine Finanzierungshilfe
    sind über § 506 BGB die §§ 498 ff BGB
  31. Offenlegungspflichten
    Soweit Offenlegungspflichten bestehen, ist es sinnvoll diese Mängel im Kaufvertrag aufzuführen, dann ist die positive Kenntnis des Käufers belegt. Offenlegungspflichten bestehen z.B. für:
      besteht
    1. den Umstand, dass Elektrik beim Bau im Jahr 1980 durch Schwarzarbeiter fehlerhaft installiert wurde
    2. Fehlen von Versorgungsmöglichkeiten (Wasser) oder Zufahrt
    3. baurechtswidriger Zustand der Immobilie
    4. Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe (auch wenn zur Zeit der Verwendung keine Bedenken bestanden)
    5. Feuchtigkeitsschäden
    6. mangelhafte Kellerabdichtung
    7. Gefahr der Überflutung bei Hochwasser
    8. Altlasten

    Ein Verstoß führt zur Annahme von Arglist.

  32. Wann spricht man von Neubau?
    1. Wenn bewohnt: 18 Monate
    2. bei Leerstand: 3 bis 5 Jahre
  33. Gewährleistung Nebau:
    Auch außerhalb der Anwendung der AGB-Kontrolle, d.h. bei c2c-Vergträgen kontrolliert die Rechtsprechung hier über § 242 BGB die Gewährleistung und verwirft "formelhafte Ausschlüsse", d.h. hier muss zwischen den Vertragsparteien unter Belehrung über die Rechtsfolgen der Ausschluss der Gewährleistung mit allen Folgen eingehend erörtert werden.
  34. Es ist gewollt, dass bestimmte Rechtsmängel, Dienstbarkeiten übernommen werden.
    Hier genügt wegen § 435 BGB nicht die Kenntnis wie in § 442 BGB.
  35. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: notarielle Fachprüfung, Themensammlung Werbung: