Von Heimfall spricht man bei dem Recht des Eigentümers unter im Erbbauvertrag festzulegenden Bedingungen die Rückforderung des Erbbaurechts zu fordern, mit den Rechtsfolgen der §§ 32 ff ErbauRG.
D.h. es entsteht zunächst ein Anspruch des Berechtigten auf Rückübertragung des Erbbaurechtes, die Ausübung des Heimfallsrechtes bei Vorliegen der Voraussetzungen führt nicht automatisch zu einem Übergang auf den Eigentümer und dem Entstehen eines Eigentümerbbaurechts.
Durch die Übertragung entsteht ein Eigentümererbbaurecht. Die bestehenden Grundpfandrechte muss der Eigentümer übernehmen. Er darf insoweit mit der dem Erbbauberechtigten aufgrund des Heimfalls zustehenden Vergütung aufrechnen (§ 33 Abs. 3 ErbauRG).
Andere Rechte am Erbbaurecht erlöschen (§ 33 Abs. 1 S. 3 ErbbauRG).
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