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Soweit Offenlegungspflichten bestehen, ist es sinnvoll diese Mängel im Kaufvertrag aufzuführen, dann ist die positive Kenntnis des Käufers belegt. Offenlegungspflichten bestehen z.B. für:
- den Umstand, dass Elektrik beim Bau im Jahr 1980 durch Schwarzarbeiter fehlerhaft installiert wurde
- Nichtoffensichtliches Fehlen von Versorgungsmöglichkeiten (Wasser) oder Zufahrt
- baurechtswidriger Zustand der Immobilie
- Verwendung gesundheitsschädlicher Baustoffe (auch wenn zur Zeit der Verwendung keine Bedenken bestanden)
- Feuchtigkeitsschäden
- mangelhafte Kellerabdichtung
- Gefahr der Überflutung bei Hochwasser
- Altlasten
Ein Verstoß gegen eine Offenbarungspflicht führt zur Annahme von Arglist und damit zur Unwirksamkeit eines vereinbarten Haftungsausschlusses.
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