Für gewerbliche Verkäufer Unternehmer an Verbraucher gelten für die Beurkundung zusätliche Schutzvorschriften (§ 17 Abs. 2a BeurkG), daher sind Festtellungen zur der Verbrauchereigenschaft der Beteiligten zwar nicht vorgeschrieben aber zur Absicherung hilfreich.
Im Grundbuch von Entenhausen ist unter Blatt 1295 unter Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses das Grundstück Friedensstraße 19 Flur 1 Flurstück 390/5 als Eigentum der Erschienen zu 1) eingetragen.
Es sind folgende Belastungen eingetragen:
Abteilung II: Keine
Abteilung III/1: 200.000,- Grundschuld ohne Brief für die Geldbank
Abteilung III/2: 50.000,- Grundschuld für die Kundenbank
Hier wird der Rechtsgrund für die Übertragung und das spätere "Behaltendürfen" der Immobilie und der Kaufpreissumme geschaffen . Ohne diesen Rechtsgrund könnten grundsätzlich beide Leistungen im Wege der Kondiktion herausverlangt werden.
Die Verkäufer verkaufen an die Käufer das unter I bezeichnete Objekt.
"Der Kaufpreis beträgt 250.000,- Euro. Er ist fällig, zehn Tage nach Mitteilung des Notares, das folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Eigentumsvormerkung ist in das Grundbuch eingetragen
- Die Verzichtserklärung der Gemeinde auf das Vorkaufsrecht liegt vor
- Die Löschungsbewilligungen der Gläubiger der Rechte in Abteilung III/1 und III/2 liegen vor, entweder Auflagenfrei oder mit durchführbaren, d.h. aus dem Kaufpreis erfüllbaren, Treuhandauflagen.
Die Käufer haben das Recht unter Anrechnung auf den Kaufpreis die von den Grundpfandrechtsgläubigern mit den Grundpfandrecht in Abteilung III/1 und III/2 abgesicherten Forderungen unmittelbar zu erfüllen (§ 329 BGB). Ein verbleibender Restkaufpreis ist auf folgendes Konto ... zu zahlen."
Bei der Gewährleistung ist nach Vertragstyp und Alter der Immobilie zu unterscheiden. Siehe Link.
Wird ein gesetzliches oder verbeinbartes Vorkaufsrecht ausgebüt ist der Verkäufer an zwei Verträge gebunden. Daher ist ihm für diesen Fall ein Rücktrittsrecht einzuräumen.
Ermächtigung des Notars die Urkunde zu vollziehen, d.h. die notwendigen Abwicklungsschritte durchzuführen.
Vollmachten an die Angestellten des Notars für die Behebung von Problemen im Rahmen des Vollzugs der Urkunde.
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