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Maklerklausel
(recht.notar)
    

Mit Maklerklausel wird eine Regelung im Immobilienkaufvertrag bezeichnet, die sich auf die Kostenübernahme für die Maklerbeauftragung durch den Käufer bezieht. Dabei unterscheidet man zwischen konstitutiven Klauseln die eine Kostenübernahme des Käufers als Teil der Gegenleistung begründen (Überwälzung) und deklaratorische die nur den aus bereits bestehendem Maklervertrag bestehenden Anspruch wiederholen.

Die Aufnahme einer konstitutiven Maklerklausel ist nur möglich nach eingehender Belehrung der Parteien über die Folgen der Klausel, u.a. Verlust von Einwendungen, Entstehend höherer Beurkundungskosten etc. und wenn von den Parteien dies nach Belehrung ausdrücklich gewollt wird.

Ein Gutachten des Notarinstitutes (DNotI-Report 2014, 129) kommt zu dem Schluss, dass ein Widerrufsrecht für im notariellen Kaufvertrag enthaltene Maklerklauseln nicht besteht, bei konstitutiven nicht beurkundungspflichtigen Klauseln aber vorsichtshalber nach § 312 Abs. 2 Nr. 1 lit. b Hs. 2 BGB belehrt werden sollte.

Konstitutive Maklerkauseln führen zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2a BeurkG, d.h. der Vertrag muss zwei Wochen vor Beurkundung übersandt werden.

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