Einwendungen sind Tatsachen, die die Entstehung oder das
Fortbestehen eines Anspruchs ausschließen. Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen müssen, im Gegensatz zu rechtshemmenden Einwendungen (= Einreden) nicht
explizit geltend gemacht, sondern bei Kenntnis vom Gericht von
Amts wegen berücksichtigt werden.
Man unterscheidet rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen.
Rechtshindernde Einwendungen lassen das Recht gar nicht erst entstehen.
Z.B. Nichtigkeit wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartner oder wegen
Sittenwidrigkeit.
Rechtsvernichtende Einwendungen führen zum Untergang des entstandenen Rechts. Z.B. Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung,
nachträgliche Unmöglichkeit, Verzicht, Verwirkung.
Rechtshemmende Einwendungen verhindern die Durchsetzung eines Rechts (z.B. Verjährung und Stundung). Rechtshemmende Einwendungen werden materiellrechtlich auch als Einrede bezeichnet.
Im materiellrechtlichen Prüfungsaufbau werden rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungen auf veschiedenen Ebenen geprüft. Siehe dafür unter Anspruchsaufbau.
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