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Bürgschaft auf erste Anforderung
(recht.zivil.materiell.schuld.bt)
    

Von einer Bürgschaft auf erste Anforderung spricht man bei einer Bürgschaft, bei der der Bürge auf einfaches Verlangen des Gläubigers zahlen muss und zunächst auf Einwendungen, die die Haupt­schuld betreffen, verzichtet. Die Einwendungen kann/muss der Bürge dann in einem getrennten Rückforderungsprozess geltend machen.

Die Bürgschaft auf erste Anforderung ist gesetzlich nicht geregelt und geht über die selbst­­schuldnerische Bürgschaft hinaus.

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