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Haftung, Gesellschaftsrecht, solidarisch, unbeschränkt, unmittelbar, akzessorisch, gesamtschuldnerisch
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.gesellschaft)
    

Von solidarischer oder gesamtschuldnerischer Haftung spricht man, wenn jeder Gesellschafter im Außenverhältnis auf die volle Summe und im Innenverhältnis anteilig haftet. Wird vom Gläubiger nur ein Gesellschafter in Anspruch genommen, hat er einen Anspruch auf Erstattung gegen seine Mitgesellschafter.

Von unbeschränkter Haftung spricht man, wenn ein Gesellschafter für die gesamte Schuld der Gesellschaft mit seinem gesamten Privatvermögen aufkommen muss. Unbeschränkt haften z.B. die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der OHG und die Komplementäre einer KG.

Von unmittelbarer Haftung spricht man, wenn ein Gesellschafter verpflichtet ist direkt gegenüber dem Gläubiger der Gesellschaft zu zahlen, und nicht nur im Wege einer Nachschusspflicht die Mitteln aufbringen muss.

Mit akzessorischer Haftung wird der Umstand bezeichnet, dass die Gesellschafterhaftung abhängig ist vom Bestand und Umfang der Schuld der Gesellschaft. Die Gesellschafter können alle Einwendungen geltend machen die der Gesellschaft zustehen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Offene Handelsgesellschaft (OHG) Werbung: