Von der Rechtswidrigkeit spricht man bei einer Handlung, wenn sie einen Unrechtstatbestand erfüllt und nicht durch einen Rechfertigungsgrund gedeckt ist. Man spricht davon, dass die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit indiziert.
Die Rechtswidrigkeitsprüfung ist die zweite Stufe der dreistufigen Zurechnung der Tat zum Täter im Strafrecht.
Grundsätzlich gelten die Rechtfertigungsgründe der §§ 32, 34 StGB auch subsidiär für Amtsträger im Bereich des hoheitlichen Handelns (BGHSt 27, 260). Umstritten ist allerdings, ob der polizeiliche Schusswaffengebrauch (als Nothilfe gemäß § 32 StGB) und Maßnahmen zur Terrorbekämpfung (gemäß § 34 StGB) gedeckt werden können.
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