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Da die Rechtswidrigkeit grundsätzlich von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert wird, ist zur Rechtfertigung ein Grund notwendig.
Als Rechtfertigungsgründe kommen in Betracht:
- Notwehr, § 32 StGB, § 227 BGB
- Selbsthilfe, §§ 229, 562b, 859, 1029 BGB
- Notstand, § 34 StGB, 16 OWiG
- zivilrechtlicher Notstand, §§ 228, 904 BGB
- rechtfertigende Pflichtenkollision (umstritten)
- Rechtfertigende Einwilligung
- Wahrnehmung berechtigter Interessen (nur bei Ehrlveretzungen), § 193 StGB
- Festnahmerecht nach § 128 StPO und § 87 StVollzG
- politischer Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 GG
Das Züchtigungsrecht für Eltern und
bestimmte Erzieher ist durch die Änderung des BGB weggefallen.
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