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widerrechtlich iSd § 123 StGB
(recht.straf.bt.123)
    

Widerrechtlich iSd § 123 StGB ist das Eindringen, wenn kein Rechtfertigungsgrund gegeben ist. D.h. das Merkmal der Widerrechtlichkeit hat keine eigenständige Bedeutung.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 StGB Hausfriedensbruch * Hausfriedensbruch Werbung: