Mit Kindesunterhalt wird der Anspruch auf Barunterhalt eines Kindes gegenüber dem Elternteil bezeichnet, der keinen Betreuungsunterhalt leistet. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 1601 BGB ff.
Ein Verzicht auf zukünftigen Kindesunterhalt ist nicht möglich (FamRZ 2001, 1023), ein Ehegatte kann den anderen Ehegatten aber von Unterhaltsansprüchen freistellen.
Die Eltern sind gemäß § 1610 BGB dazu verpflichtet dem Kind eine Erstausbildung zu finanzieren. Eine Zweitausbildung ist nur in Ausnahmefällen zu finanzieren.
Der Bedarf orientiert sich an der sog. Düsseldorfer-Tabelle und ist abhängig von dem Alter der Kinder und dem bereinigten Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Er ist aber mindestens in Höhe des Mindestunterhalts zu leisten. Volljährige Kinder die studieren haben einen Anspruch von 640,- ggf. zzgl. Studiengebühren.
Der Altersstufenwechsel erfolgt jeweils zum Beginn des Monats, in den der Geburtstag des Kindes fällt (§ 1612a Abs. 3 BGB).
Der Kindesunterhalt steht gemäß § 1609 BGB im ersten Rang. D.h.er ist im Mangelfall vor den Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter zu befriedigen.
In den Kindesunterhaltssätzen sind 20 % Wohnkosten enthalten. Finanziert der Unterhaltspflichtige die Wohnung der Kinder, d.h. leistet er einen Teil seines Unterhalts in Natur, so kommt eine Kürzung des Unterhaltsn grundsätzlich nicht in Betracht (so BGH v. 18.05.2022 Az. XII ZB 325/20; anders früher: Düsseldorf FamRZ 1994, 1049 ff).
Das kostenlose Zurverfügungstellen von Wohnraum wird zwischen den Eltern ausgeglichen. Dem betreuenden Elternteil ist ggf. ein höherer Wohnvorteil zuzurechnen. Wird schon der objektive Wohnvorteil zugrunde gelegt ist dafür M.E. kein Raum mehr.
Bei der Zahlung des Kindesunterhalts ist dann das Kindergeld zu berücksichtigen, dass auch nach der Trennung beiden Eltern hälftig zusteht. Erhält der andere Elternteil das Kindergeld, kann der barunterhaltspflichtige Elternteil von seinem zum leistenden Betrag das halbe Kindergeld abziehen.
Bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts, kann der Verpflichtet nur den Zahlbetrag und nicht den Tabellenbetrag als Abzugsposten geltend machen (zuletzt BGH v. 24.6.2009 Az. XII ZR 161/08; BGH v. 5.3.2008 Az: XII ZR 22/06 für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder).
Kläger sind beim Kindesunterhalt die Kinder, bei minderjährigen vertreten durch ihre Mutter. Beantragt wird die Zahlung des Unterhalts für den Kläger an die gesetzliche Vertreterin. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der Unterhalt während der Trennungszeit geltend gemacht wird, hier klagt der jeweilige Elternteil im eigenen Namen (§ 1629 Abs. 3 BGB).
Der Gerichtsstand bestimmt sich für Unterhaltsklagen nach § 232 FamFG (früher § 642 ZPO).
Die Titulierung erfolgt in der Regel dynamisch, dabei ist eine dynamische Titulierung der 4. Alterstufe (Volljährige) nicht möglich.
Ein(e) Volljährige(r) kann aber aus einem dynamischen Titel in Höhe der 3. Alterstufe, nach Titelumschreibung, weitervollstrecken, will er den Unterhalt der 4. Altersstufe muss er eine neue Titulierung anstreben (Jugendamt/Klage)
Der Antragsgegner wird verurteilt, zu Händen der Antragstellerin Kinderunterhalt für das Kind Corinna wie folgt zu zahlen:
105 % des Mindestunterhalts der 1. Alterstufe nach § 1612a BGB vom 1.8.2008 bis 31.7.2014, der 2. Alterstufe für die Zeit vom 1.8.2014 bis 31.7.2020 und der 3. Alterstufe ab 1.8.2020 jeweils unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds, derzeit 82,- Euro, mindestens jedoch die sich aus § 36 Nr. 4 EGZPO ergebenden Beträge.
Siehe hier.
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