Als bereinigtes Nettoeinkommen wird beim Ehegattenunterhalt das eheprägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von nicht für die Unterhaltszahlung zu berücksichtigenden Abzügen bezeichnet.
Dazu gehören
- Einkommens- und Kirchensteuer,
- bei Nichtselbständigen berufsbedingte Aufwendungen.
- Kindesunterhalt (er ist mit dem Zahlbetrag abzuziehen),
- im beschränkten Umfang Vorsorgeaufwendungen für Alter (4 % vom Bruttoeinkommen) und Krankheit (z.B. Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen),
- Kosten für die Kinderbetreuung,
- berücksichtigungswürdige Schulden und
- Verfahrenskostenhilferaten für das Scheidungsverfahren ( ).
Vom bereinigten Nettoeinkommen ist der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.
Bei Selbständigen wird die Bereinigung vom Gewinn vorgenommen. Zugrundegelegt ist dabei der Gewinn der letzten drei Jahre. Lohn- und Sozialabgaben von ca. 25 % werden als plausibel angesehen.
Beim Kindesunterhalt werden andere Unterhaltspflichten bei der Bereinigung nicht berücksichtigt, auch sind Regeln für die Berücksichtigung von Schulden enger.
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