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bereinigtes Nettoeinkommen
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Ehegattenunterhalt
             2. Kindesunterhalt

1. Ehegattenunterhalt

Als bereinigtes Nettoeinkommen wird beim Ehegattenunterhalt das eheprägende Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von nicht für die Unterhaltszahlung zu berücksichtigenden Abzügen bezeichnet.

Dazu gehören

  1. Einkommens- und Kirchensteuer,
  2. bei Nichtselbständigen berufsbedingte Aufwendungen.
  3. Kindesunterhalt (er ist mit dem Zahlbetrag abzuziehen),
  4. im beschränkten Umfang Vorsorgeaufwendungen für Alter (4 % vom Bruttoeinkommen) und Krankheit (z.B. Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen),
  5. Kosten für die Kinderbetreuung,
  6. berücksichtigungswürdige Schulden und
  7. Verfahrenskostenhilferaten für das Scheidungsverfahren ( ).

Vom bereinigten Nettoeinkommen ist der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.

Bei Selbständigen wird die Bereinigung vom Gewinn vorgenommen. Zugrundegelegt ist dabei der Gewinn der letzten drei Jahre. Lohn- und Sozialabgaben von ca. 25 % werden als plausibel angesehen.

2. Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt werden andere Unterhaltspflichten bei der Bereinigung nicht berücksichtigt, auch sind Regeln für die Berücksichtigung von Schulden enger.

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Auf diesen Artikel verweisen: Quotenunterhalt * Ehegattenunterhalt, nachehelich * Leistungsfähigkeit * vergleichbares Einkommen, Unterhalt * überobligationsmäßiges Einkommen, Unterhalt * Kindesunterhalt, Minderjährige * Volljährigenunterhalt * Taschengeldanspruch, Ehegatte * Erwerbstätigenbonus Werbung: