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Bei der Berechnung des jeweiligen Haftungsanteils der Eltern am Volljährigenunterhalt wird die Quote auf Basis des sog. vergleichbaren Einkommens berechnet.
Dabei ist das vergleichbare Einkommen das bereinigte Einkommen abzgüglich vorrangiger Unterhaltsansprüchen und des entsprechenden Selbstbehalts zu errechnen (Wendl/Staudigl § 2 Rn. 440 ff).
D.h. bei privilegierten Volljährigen sind Geschwisterkinder nicht abzuziehen und mit einem SB von 1.160,- zu rechnen , bei nicht privilegierten Volljährigen sind Geschwisterkinder abzuziehen und es ist mit einem SB von 1.400,- zu rechnen.
Durch die Berücksichtigung der Geschwisterkinder mit Wegfall der Privilegierung ergibt sich ein deutliche Verschiebung der Anteile!
| Vater | | Mutter |
bereinigtes Netto | 2.200,- | | 1.900,- |
Selbstbehalt priv. Vollj. | -1.160,- | | -1.160,- |
Zwischensumme | 1.040,- | | 740,- |
Addierter Betrag von V und M | | 1.780,- | |
Anteil der jew. Beträge am addierten. Betrag | 58,4 % | 1.780,- | 41,6 % |
Im Verhältnis 58,4 % zu 41,6 % ist der getrennt zu errechnende Unterhaltsbetrag (berechnet aus dem Gesamteinkommn der Eltern von hier 4.100,-) zu verteilen.
| Vater | | Mutter |
bereinigtes Netto | 2.200,- | | 1.900,- |
Abzug Unterh. Geschwisterkind | -420,- | | |
Selbstbehalt Vollj. | -1.400,- | | -1.400,- |
Zwischensumme | 380,- | | 500,- |
Addierter Betrag von V und M | | 880,- | |
Anteil der jew. Beträge am addierten. Betrag | 43,1 % | 1.360,- | 56,9 % |
Im Verhältnis 43,1 % zu 56,9 % ist der getrennt zu errechnende Unterhaltsbetrag (berechnet aus dem Gesamteinkommen der Eltern von hier 3.680,-) zu verteilen.
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