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Von Volljährigenunterhalt spricht man beim Unterhaltsanspruch Volljähriger gegenüber Ihren Eltern. Dabei gilt, dass ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet nach § 1602 Abs. 1 BGB vorrangig selbst für seinen Unterhalt aufkommen muss (siehe unter Erwerbsobliegenheit). Ist es dazu nicht in der Lage oder befindet es sich in der Ausbildung besteht grundsätzlich noch eine Unterhaltspflicht (= Ausbildungsunterhalt).
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht, soweit sich Volljährige noch in einer angemessenen Ausbildung befinden (§ 1610 Abs. 2 BGB). Die Angemessenheit bestimmt sich dabei nach der Begabung des Volljährigen. Bei Unterbrechungen bzw. Verzögerungen der Ausbildung ist hinsichtlich der Dauer des Anspruchs zu fragen, in wessen Risiko Unterbrechung bzw. Verzögerung fallen.
In der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiterführenden Ausbildung oder eines Studiums besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes. Das Kind kann vielmehr nach dem Ende der Schulzeit im Regelfall eine gewisse Erholungsphase für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt aber nicht für eine Pause von zwei Monaten zwischen der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn einer Berufsausbildung." (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.03.2012 Az. 2 WF 174/11)
Eine Au-pair Zeit ist grundsätzlich keine Ausbildungszeit. Weiterhin sind während der Au-Pair-Zeit die Gasteltern zum Unterhalt verpflichtet, so dass kein Bedarf mehr gegenüber dem ansonsten Unterhaltspflichtigen besteht (Heiß/Born Kap. 3 Rn. 54).
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, nach dem addierten bereinigten Einkommen beider Eltern, soweit sie leistungsfähig sind. Ein Auf- oder Abstufung ist beim Volljährigenunterhalt zwischen den OLGs umstritten (dafür: Unterhaltsgrundsätze OLG Frankfurt/M dagegen: Unterhaltsgrundsätze SüdL jew. 13.1.1).
"Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln." (OLG Dresden Beschl. vom 15.7.2009 Az. 20 WF 577/09)
Der Unterhalt ist anteilig von beiden Eltern (nach ihrem sog. vergleichbarem Nettoeinkommen) zu tragen. Das Kindergeld ist in voller Höhe abzuziehen. Dabei kann der Elternteil bei dem das Kind wohnt seinen Anteil mit dem Kostgeldanspruch gegen das Kind verrechnen.
Beispiel: Einkommen V 2000,- Einkommen M 1500. Bereinigt V: 1714,- M: 1285,- Abzügl. Selbstbehalt: V: 614,- M: 185,-. Haftungsanteil V
Im Mangelfall haftet jeder Elternteil nur bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit.
640,- Euro ohne Studiengebühren.
Der Unterhalt ist auch hier anteilig von den Eltern zu tragen. Siehe oben.
"Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das bei seiner Großmutter und deren Ehemann lebt, ist wie derjenige eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand zu bemessen." (OLG Hamm, Beschluss vom 28.5. 2013 Az. II-2 WF 98/13)
Gegenüber privilegierten Volljährigen besteht ein erhöhter Selbstbehalt (2021: 1.400,- Euro).
Privilegierte Volljährige sind gemäß § 1609 Nr. 2 i.V.m. 1603 Abs. 2 S. 2 BGB erstrangig alle anderen befinden sich gemäß § 1609 BGB im vierten Rang.
Muss der Volljährige sich grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen.
Für Minderjährige im Wechselmodell hat der BGH entschieden:
| Vater | | Mutter |
bereinigtes Netto | 2.200,- | | 1.900,- |
Summe der bereinigten Einkommen | | 4.100,- | |
Unterhalt bei 4.100,- (EK 7 Stand 2021) | | 721,- | |
Selbstbehalt priv. Vollj. | -1.160,- | | -1.160,- |
Zwischensumme | 1.040,- | | 740,- |
Addierter Betrag von V und M | | 1.780,- | |
Anteil der jew. Beträge am addierten. Betrag | 58,4 % | 1.780,- | 41,6 % |
Trifft der Unterhaltsanspruch eines nichprivilegierten Volljährigen mit dem Unterhaltsanspruch eines Ehegatten zusammen, beeinflussen sich die beiden Ansprüche gegenseitig.
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