Berufsbedingte Aufwendungen können pauschal mit 5 % vom um Steuer und Vorsorgeaufwendungen bereinigten Bruttoeinkommen abgezogen werden. Nach vertretener Auffassung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für die Aufwendungen vorgetragen werden. Liegen die Aufwendungen über 5 % (z.B. Fahrtkosten) sind die einzelnen Aufwendungen zu belegen.
Im Mangelfall können die pauschal angesetzten berufsbedingten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, die belegten sind weiterhin zu berücksichtigen (BeckOK BGB § 1361 Rn 75).
Auch bei fiktiver Einkommensberechnung sind die 5 % zu berücksichtigen (OLG Hamm v. 18.12.2009 Az. 5 UF 118/09 unter Verweis auf BGH NJW 2009, 1410), soweit es sich nicht um einen fiktiven Mangelfall handelt.
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