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Als Erwerbstätigenbonus wird im Unterhaltsrecht der Teil des Einkommens bezeichnet der dem Erwerbstätigen bei Berechnung des Trennungs- oder Ehegattenunterhalts über den Halbteilungsgrundsatz hinaus für mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwendungen verbleiben muss.
Der Erwerbstätigenbonus wird vom bereinigten Einkommen ohne Wohnvorteil abzüglich der ehelichen Lasten und des Kinderunterhalts berechnet. Bei Mischeinkommen ist der Erwerbstätigenbonus nur vom Erwerbseinkommen abzüglich der Lasten und des Kindesunterhalts zu berechnen und abzuziehen.
Die Höhe des Bonus schwankt zwischen 1/10 (südliche Bundesländer) und 1/7 (andere Bundesländer) des Erwerbseinkommens.
Wird der Unterhalt auf Basis von Krankengeldzahlungen berechnet, ist der Erwerbstätigenbonus nicht abzuziehen (BGH v. 19.11.2008 Az. XII ZR 129/06).
Stehen sich bei der Berechnung zwei Einkommen gegenüber so ist jeweils 1/7 abzuziehen und dann von der Differenz die Hälfte als Unterhaltsanspruch zu berechnen. Verkürzt kann man bei zwei Erwerbseinkommen auch mit 3/7 der Differenz beider Einkommen rechnen.
Beispiel: A hat ein Nettoeinkommen von 1.500,-, Fahrtkosten von 300,-, einen Wohnvorteil von 400,- und Darlehensbelastungen (Zins + Tilgung) von 300,-. Scheidung ist noch nicht eingereicht. Der Erwerbstätigenbonus ist hier von 1.200,- (1.500,- -Fahrtkosten 300,-) zu berechnen, der verbleibende Wohnvorteil von 100,- ist nach Abzug des Erwerbstätigenbonus wieder aufzuschlagen.
Beispiel: A hat ein Nettoeinkommen von 1.500,-, Fahrtkosten von 300,-, einen Wohnvorteil von 400,- und Darlehensbelastungen (Zins + Tilgung) von 500,-. Scheidung ist noch nicht eingereicht. Der Erwerbstätigenbonus ist hier von 1.100,- (1.500,- minus Fahrtkosten 300,- minus 100,- Darlehen nach Abzug Wohnvorteil) zu berechnen.
Im Mangelfall spielt der Erwerbstätigenbonus keine Rolle, d.h. er ist bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommen nicht abzuziehen (Vgl. Wendl/Staudigl-Gutdeutsch § 5 Rn. 25b).
Beispiel: A hat ein Einkommen von bereinigt 1.400,-. Davon muss er Unterhalt für ein zweijähriges Kind und dessen Mutter, seine geschiedene Frau, zahlen. Nach Abzug des Kindesunterhalts i.H.v. 197,- verbleiben 1.203,-. Für die Berechnung des Bedarfs der Ehefrau ist Erwerbstätigenbonus (1/7 v. 1203 = 171,-) abzuziehen, es verbleibt ein Bedarf von 515,-, Bei der Leistungsfähigkeit wird aber nur der Selbstbehalt abgezogen, so dass A i.H.v 203,- leistungsfähig ist.
Umstritten ist, ob ein Unterhaltanspruch auch dann besteht, wenn es erst nach Abzug des Erwerbstätigenbonus zu einer Differenz zugunsten der Berechtigten kommt.
Beispiel: A ist Rentner und hat ein Einkommen von 1.300,- B ist arbeitstätig und hat ein Einkommen von 1.400,- Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus hat B ein Einkommen von 1200,- und damit 100,- weniger als A. Entsprechend ergäbe sich hier ein Anspruch auf 50,- Unterhalt.
Das OLG Schleswig (Urteil v. 14.7.08 Az. 15 UF 46/08) hat dies bejaht, in der Literatur wird der Anspruch abgelehnt (Vgl. Soyker Familienrecht kompakt 209, 37).
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