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Es ist möglich vor dem Jugendamt kostenlos vollstreckbare Titel errichten zu lassen und zwar
Vollstreckungsrechtliche Fragen bezüglich dieser Titel sind in § 60 SGB VIII geregelt.
Die vom Unterhaltsberechtigten begehrte Abänderung einer einseitig erstellten Jugendamtsurkunde setzt keine Änderung der ihr zu Grunde liegenden Umstände voraus. Im Rahmen eines Abänderungsbegehrens durch den Unterhaltspflichtigen ist hingegen die Wirkung eines in der Urkunde liegenden Schuldanerkenntnisses zu berücksichtigen, was geänderte Umstände seit Abgabe des Schuldanerkenntnisses voraussetzt (im Anschluss an Senat, NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1410 = FamRZ 2009, FAMRZ Jahr 2009 Seite 314, und NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 779 = FamRZ 2007, FAMRZ Jahr 2007 Seite 715) (BGH v. 4. 5. 2011 Az. XII ZR 70/09 ).
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