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Unterhalt, nichteheliche Mutter
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Höhe
             2. Selbstbehalt
             3. Dauer

Auch die nichteheliche Mutter bzw. der nichteheliche Vater hat gemäß § 1615 l BGB einen Anspruch auf Unterhalt.

1. Höhe

Die Höhe des Bedarfs bemisst sich dabei nach dem Einkommen, das die Mutter ohne die Geburt zur Verfügung hätte. Strittig ist, ob der Bedarf durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt wird (dagegen OLG Düsseldorf v. 16.4.2007 NJW-RR 2008, 379; aA BGH NJW 2005, 818).

War die Mutter vor der Geburt nicht arbeitstätig wird von einem Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätiger ausgegangen.

Ob bei einem Zusammenleben über mehrere Jahre mit einem begüterten Kindesvater der Bedarf an den wirtschaftlichen Verhältnissen während des Zusammenlebens orientiert werden kann, ist umstritten (Dafür: OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 444 Dagegen: OLG Naumburg FamRZ 2001, 1321).

2. Selbstbehalt

"Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB entspricht der Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.4)."

3. Dauer

Die Mutter hat zunächst die Möglichkeit sich für die ersten drei Lebensjahre des Kindes ganz der Erziehung zu widmen und Unterhalt zu verlangen.

Mit Vollendung des 3. Lebensjahres besteht ein Unterhaltsanspruch nur noch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Aber auch die im Rahmen des nachehelichen Betreuungsunterhalts gemäß § 1570 Abs. 2 BGB zu berücksichtigenden elternbezogene Gründe sind hier zu berücksichtigen (BGH v. 16.7.2008 Az. XII ZR 109/05 FPR 2008, 509, 517).

Zu den elternbezogenen Gründen gehören

  • Aufteilung der Aufgaben in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die einen Vertrauenstatbestand zugunsten der Mutter geschaffen haben
  • bei Ganztagsbetreuung kleiner Kinder (>3 < ?) überobligatorische Doppelbelastung.

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