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Unterhaltstitel, gerichtlich/notariell
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Fälligkeit
             2. Verwirkung
             3. Herausgabe Unterhaltstitel

Als Unterhaltstitel wird ein Vollstreckungstitel bezeichnet, der sich auf Unterhalt bezieht.

Ein Unterhaltstitel kann entweder gerichtlich erzwungen werden oder freiwillig bei einem Notar errichet werden. Bei Kindesunterhalt ist auch eine kostenlose Errichtung beim Jugendamt möglich.

1. Fälligkeit

"jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus"

2. Verwirkung

Rückständiger Unterhalt unterliegt auch dann bzw. gerade dann der Verwirkung wenn er titutliert ist. Für das Zeitmoment geht von einem Zeitraum von mindestens einem und maximal drei Jahren bzw. 18 Monaten aus. Für das Umstandsmoment ist entscheidend, dass kein nachvollziehbarer Grund für die fehlende Geltendmachung vorliegt (Vgl. Olg Brandenburg vom 4.9.2003 NJOZ 2004, 4498; OLG Hamm vom 8.9.2006 NJW-RR 2007, 726).

3. Herausgabe Unterhaltstitel

Ist die Unterhaltschuld erloschen, z.B. wegen Umzugs des Kindes zum bisherigen Unterhaltsschuldner ist der bisherige Unterhaltsgläubiger zur Herausgabe des Titels verpflichtet.

Bei einem Wechsel des Kindes in den Haushalt des bisher Barunterhaltspflichtigen steht diesem ein Anspruch auf Herausgabe des Unterhaltstitels gegen den bisherigen Unterhaltsgläubiger zu. (...) Das Verfahren auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels ist nach der Rechtsprechung des BGH, der die Literatur ganz überwiegend folgt, in analoger Anwendung von § 371 BGB jedenfalls zulässig, wenn entweder über eine Vollstreckungsabwehrklage bereits rechtskräftig zu Gunsten des Herausgabe begehrenden Antragstellers entschieden worden ist oder die Erfüllung der dem Titel zu Grunde liegenden Forderung zwischen den Beteiligten unstreitig ist (NJW-RR 2008, 1512, beck-online; Musielak/Voit/Lackmann ZPO § 767 Rn. 14, beck-online)." (AG Eschweiler, Beschluss vom 04.05.2018 - 15 F 31/18)

"Der Antragsteller hat im Wege des Vollstreckungsabwehrantrags u.a. begehrt, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 29.04.2011 für unzulässig zu erklären und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs an ihn herauszugeben." (OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 Az. 2 WF 198/15)

Ist der Titel dem Gläubiger abhanden gekommen, kann der Schuldner analog 371 S. 2 BGB ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis in der Form des § 129 BGB verlangen.

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