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Olg Brandenburg v. 4.9.2003 Az. 9 WF 158/03
(recht.urteil)
    

Inhalt
             1. Aus den Gründen

  1. Rückständiger Unterhalt unterliegt der Verwirkung, sofern sich seine Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal verspäteter Rechtsausübung (Verwirkung) als unzulässig darstellt. An das Zeitmoment sind keine großen Anforderungen zu stellen, ein Jahr der Untätigkeit kann genügen. Dies gilt erst recht bezüglich titulierter Forderungen.
  2. ...
  3. 1. Aus den Gründen

    ... Dies folgt aus dem Umstand, dass von einem Unterhaltsgläubiger, der lebensnotwendig auf Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden kann, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung seines Anspruches bemüht. Tut er dies nicht erweckt sein Verhalten in aller Regel den Eidnruck, er sei nicht bedürftig. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Unterhaltsansprüche zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen können, die auch die Leistungsfähigkeit für laufenden Unterhalt gefährden. Je nachdem kommt daher eine Verwirkung (frühestens) nach einem Jahr, spätestens aber nach drei Jahren in Betracht (OLG Brandenburg, JAmt 2001, 376 [377]).

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