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Titulierungsanspruch, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. Minderjährige
             2. Sofortiges Anerkenntnis
             3. Anspruch auf Titulierun bei Streit um Spitzenbetrag
             4. Kosten der Titulierung
             5. Volljährige

Der Unterhaltsberechtigte hat, auch wenn der Verpflichtete den geforderten Unterhalt zahlt, einen Anspruch auf Errichtung eines Unterhaltstitels in Höhe des ihm zustehenden Unterhalts. Weigert sich der Verpflichtete trotz Aufforderung einen entsprechenden Titel zu errichten, so kann er, obwohl er immer zahlt auf Unterhalt verklagt werden, mit dem Ziel einen Titel zu erlangen.

1. Minderjährige

Minderjährige Kinder haben gemäß § 1612a BGB einen Anspruch auf Errichtung eines unbefristeten dynamischen Unterhaltstitels.

Auch eine Befristung auf die Minderjährigkeit wird nicht anerkannt (OLG Bamberg, Beschluss v. 14.5.2018, Az. 2 UF 14/18).

"21
Da Unterhaltstitel grundsätzlich unbefristet zu erstellen sind und der Unterhaltsberechtigte gerade nicht gezwungen sein soll, sich seine Ansprüche immer wieder neu erstreiten zu müssen, gibt es keinen Grund, dem Minderjährigen ein Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, wenn er diese Wirkungen auch über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit begehrt. (...)

22
Gleiches ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 244 FamFG, der den unzulässigen Einwand der Volljährigkeit bei Vollstreckung aus einem dynamischen Unterhaltstitel gemäß § 1612 a BGB nach Eintritt der Volljährigkeit betrifft. Hieraus ergibt sich, dass ein Unterhaltstitel auch über den Eintritt der Volljährigkeit besteht, unabhängig davon, wann der Titel erstellt wurde. Der Unterhaltsschuldner hat demgemäß zu jedem Zeitpunkt auch ein berechtigtes Interesse, einen solchen einheitlichen unbefristeten Titel zu verlangen. Lediglich einer Leistungsklage auf Unterhalt beginnend mit dem 18. Lebensjahr würde zu diesem frühen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis fehlen." (OLG Bamberg aaO)

2. Sofortiges Anerkenntnis

Wird der Verpflichtete ohne vorherige Aufforderung verklagt, so kann er mit einem sofortigen Anerkenntnis der Kostenlast entgehen.

3. Anspruch auf Titulierun bei Streit um Spitzenbetrag

Leistet ein Unterhaltsschuldner nur Zahlungen auf einen Teil der Unterhaltsschuld, "gibt [er] auch dann Veranlassung für eine Klage auf den vollen Unterhalt, wenn er zuvor nicht zur Titulierung des freiwillig gezahlten Teils aufgefordert worden ist." (BGH, Beschl. 2. 12. 2009 Az. XII ZB 207/08).

Beipiel: Die A fordert von B mit anwaltlicher Hilfe Trennungsunterhalt i.H.v. 300,-. Der ist der Ansicht 250,- seien angemessen und zahlt monatlich nur diesen Betrag. Die A erhebt ohne weiteres Klage über 300,-, woraufhin der B 250,- sofort anerkennt. Das Gericht urteilt 300,- aus und B muss die gesamten Kosten aus einem Streitwert von 3.600,- tragen.

4. Kosten der Titulierung

Bei Unterhalt für die Mutter nichtehelicher Kinder und Kindesunterhalt für Kindes bis zum 21. Lebensjahr ist eine kostenlose Errichtung vor dem Jugendamt durch den Verpflichteten möglich (§§ 59, 60 SGB VIII). Diese Titel werden regelmäßig so formuliert, dass das Kind nach Volljährigkeit ohne Umschreibung daraus vollstrecken kann.

Die Kosten für die Titulierung von Ehegattenunterhalt hat nach Auffassung mehrerer Oberlandesgerichte der Berechtigte zu tragen (OLG Hamm 20.12.06, 2 WF 269/06). Offen gelassen mit einer abweichenden Tendenz hat die Frage das OlG Frankfurt in seiner Entscheidung v. 21.9.1981:

OLG Frankfurt 21.09.1981 Az. 4 WF 86/81 "Es kann deshalb auf sich beruhen, ob nicht dem Bekl. die ohnehin geringen Kosten eines notariell beurkundeten Anerkenntnisses oblegen hätten, weil sie als Sonderbedarf der unterhaltsberechtigten Kl. anzusehen sind. ( beck-online)

5. Volljährige

Es ist in der Rechtsprechung umstritten und nicht abschließend geklärt, ob eine kostenpflichtige Titulierung durch den Schuldner erzwingbar ist, wenn dieser immer anstandslos gezahlt und damit keinen Anlass gegeben hat. Für eine Titulierungspflicht: OLG Karlsruhe FamRZ 1984, 584. Dagegen: OLG Karlsruhe (FamRZ 1984, FAMRZ Jahr 1984 Seite 584). Dafür bei Trennungsunterhalt: OLG Karlsruhe (FamRZ 1984, FAMRZ Jahr 1984 Seite 584).

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