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Von Betreuungsunterhalt in Abgrenzung zum Barunterhalt spricht man, wenn eine Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung des Unterhaltsberechtigten geleistet wird. Von Barunterhalt spricht man dementsprechend, wenn die Unterhaltspflicht durch Leistung von Zahlungen erbracht wird (= Kindesunterhalt).
Betreuungsunterhalt und Barunterhalt sind gleichwertig, so dass ein Barunterhaltspflichtiger der nach dem Tod des betreuuenden Elternteils einem auswärts untergebrachten minderjährigen Kind auch Betreuungsunterhalt leisten muss, diesen in Höhe des Barunterhalts leisten muss. D.h. seine Unterhaltspflicht verdoppelt sich (BGH vom 30.9.2006 Az. XII ZR 138/04).
Aus der Gleichwertigkeit folgt auch, dass ein auf Seiten eines ein Kind betreuenden Unterhaltspflichtigen gegenüber einem Berechtigten der Kindesunterhalt zahlt ein Abzug für die Betreuungsleitung bei der Berechnung des Gattenunterhalts nicht oder nur bei besonderen Erschwernissen in Betracht kommt (OLG Naumburg, Urteil vom 12.08.2010 - 8 UF 102/10).
Beispiel: Die Mutter A arbeitet Vollzeit, das Kind K lebt bei ihr. Sie verdient nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 2.100,-. Auch der Vater B arbeitet erzielt aber nach Abzügen nur ein Netto von 1.300,-, davon zahlt er den Mindestunterhalt für K. Bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes für B ist vom Einkommen der A für die Betreuung des Kindes nichts abzusetzen, sondern von 2.100,- Euro auszugehen.
Ein Abzug kommt aber in Höhe des Mindestunterhalts in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte keinen Unterhalt zahlt und der Verpflichtete daher sowohl Betreuungs- als auch Barunterhalt leisten muss.
Zum Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1570, 1615l BGB siehe unter Betreuungsunterhalt.
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