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familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
(recht.zivil.materiell.familie)
    

Inhalt
             1. Ausschlussgründe:
             2. Verwirkung
             3. Ausgleichsanspruch bei Nichtverheirateten

Als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch wird ein als Gesamtanalogie entwickelter Anspruch auf Ausgleich eines Ehegatten gegen den anderen wenn er die Unterhaltspflicht beider Gatten erfüllt hat bezeichnet. Der Anspruch musste von der Rechtsprechung entwickelt werden, da Unterhaltsschulden Teilschulden sind und ein Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB nicht in Frage kommt.

Beispiel: A und B sind verheiratet und haben eine Tochter W. Als die Tochter das 3. Lj vollendet hat, trennt sich die B von A. A kümmert sich nun um das Kind, d.h. sie leistet Betreuungsunterhalt. Da B, die über ausreichend Einkommen verfügt, sich weigert den Barunterhalt zu zahlen, trägt A zunächst auch den Barunterhalt der W. Gegenüber der B entsteht ihm damit ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch den er im eigenen Namen geltend machen kann, auch wenn das Kind zwischenzeitlich zu B gewechselt ist.

1. Ausschlussgründe:

Ein Anspruch besteht unter anderem dann nicht, wenn der doppelten Unterhalt Leistende bei der Ersatzleistung nicht gegenüber dem anderen dokumentiert hat, dass er später Ersatz verlangen will. Für die Dokumentation kann eine zuvor erhobene Unterhaltsklage ausreichen (BGH NJW 1989, 2816).

2. Verwirkung

OLG Frankfurt a. M.: Beschluss vom 05.02.2008 Az. 3 WF 323/07 Leitsatz: "Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen können nicht ohne weiteres auf die Geltendmachung familienrechtlicher Ausgleichsansprüche übertragen werden. Einigen sich die barunterhaltspflichtigen Eltern eines volljährigen Kindes auf einen späteren Ausgleich der von beiden zunächst in gleicher Höhe erbrachten Unterhaltsleistungen im Innenverhältnis, erfüllt eine gut anderthalbjährige Untätigkeit des ausgleichsberechtigten Elternteils nicht das für eine Verwirkung seines Ausgleichsanspruchs erforderliche Zeitmoment."

3. Ausgleichsanspruch bei Nichtverheirateten

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist entsprechend auch für nicht verheiratete Eltern anwendbar (AG Montabaur v. 5.11.2007).

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