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Hat ein Anspruchsteller aufgrund einer teilweisen Erwerbsobliegenheit (z.B. wegen Kindesbetreuung) einen Unterhaltsanspruch so kann neben dem Unterhaltsanspruch (z.B. auf Betreuungsunterhalt), ggf. noch ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen und zwar dann, wenn auch unter Zugrundelegung einer vollen Erwerbsobliegenheit ein Aufstockungsunterhalt bestünde.
Beispiel: M und F sind geschieden. Bei F das 4jährige Kind das nur halbtags betreut werden kann. F hat eine Halbtagsstelle dort verdient sie bereinigt 700,- Euro. Auf einer vollen Stelle würde sie bereinigt 1.200,- Euro verdienen. M verdient bereinigt 2.100,- Euro. Daher hat sie einen Gesamtunterhalt von 600,- (= 3/7*(2.100-700)). Darin sind enthalten ein Aufstockungsunterhalt von 385,71 (= 3/7*(2.100-1.200) und ein Betreuungsunterhalt von 214,29 (= 600 - 385,71).
Die Berechnung und Ausweisung des Anteils des Aufstockungsunterhalts spiele eine Rolle, wenn dieser Anteil herabgesetzt/begrenzt werden soll.
- keine angemessene Erwerbstätigkeit
- keine Obliegenheitspflichtververletzung bei der Arbeitssuche (ansonsten Zurechnung von fiktivem Einkommen)
- zeitlicher Zusammenhang mit der Scheidung (Einsatzzeitpunkt)
- Anspruchsteller übt angemessene Erwerbstätigkeit aus (was angemessen bestimmt sich nach § 1574 BGB
- Nicht gerinfügiges Einkommensgefälle (mehr als 10 % oder 50,- Euro)
- ununterbrochene Unterhaltskette (= Einsatzzeitpunkt)
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