Was mit Gewerbe/Gewerbebetrieb oder gewerblich bezeichnet wird, variiert je nach Gesetzeszweck:
Die GewO enthält keine Legaldefinition des Gewerbebegriffs. Die Rechtsprechung hat aber folgende Merkmale
entwickelt:
Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, auf Gewinn gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), der freien Berufe, der Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Vermietung) und der Erbringung von Dienstleistungen höherer Art.
Davon dass eine Tätigkeit erlaubt ist, spricht man, wenn sie nicht sozial unwertig, d.h. nicht "generell" verboten ist. "Nicht erlaubt" ist eine Tätigkeit damit nicht nur, wenn sie gesetzlich verboten ist (z.B. Hehlerei), sondern auch wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Vgl.mit gute Sitten).
Beispiele: Als nach heutigem Moralverständnis erlaubt: Prostitution (strittig), Wahrsagerei oder Astrologie. Verboten: Zuhälterei, Betteln.
Selbständig ist grundsätzlich wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt und das voll unternehmerische Risiko trägt.
Von Gewinnerzielungsabsicht spricht man, wenn die Tätigkeit darauf abzielt, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Sollen nur die Selbstkosten gedeckt werden oder überschreitet der Überschuss die Bagatellgrenze nicht scheidet eine Gewinnerzielungsabsicht aus.(BeckOK Gewerberecht-Pielow Rn. 209 f)
Bei der Einstufung kommt es grundsätzlich auf die Absicht und nicht den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn an (BVerwGE 19, 61). Allerdings lassen sich aus dem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob der erstrebte Gewinn so geringfügig ist, dass nach dem Gesamtbild der Betätigung ein Bagatellfall vorliegt, der den althergebrachten Vorstellungen über Gewerbe nicht entspricht (Landmann/Rohmer, GewO Rn.58)
Dauerhaft ist jede nachhaltige, planmäßige nicht nur auf gelegentliche, zufällige, vorrübergehende Ziele ausgerichtete Tätigkeit. (BVerwG NJW 77, 772 ).
Vom gewerberrechtlichen Begriff des Gewerbes ist der steuerrechtliche Begriff abzugrenzen, der aufgrund seiner andersartigen Zielsetzung im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen kann:
"Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die
mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
darstellt, ist Gewerbetrieb, wenn die Betätigung weder als
Ausübung von Land- und Forstwirstschaft noch als Ausübung
eines freien Berufs (...) anzusehen ist." (§ 15 EStG).
Eine Gewerbebtrieb liegt auch vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht
nur Nebenzweck ist. Ein Gewerbe im Sinne des Steuerrechts entfällt aber bei Liebhaberei.
Werbung:
|