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Da ein Gewerbe gemäß
§ 14 GewO anzeigepflichtig ist, stellt sich die Frage, wann
der Betrieb einer Website als solcher ein Gewerbe ist.
Zunächst kann man von der Gewerbedefinition
ausgehen: erlaubt, selbständig, auf Gewinnerzielung gerichtet und
dauerhaft.
Am Merkmal Gewinnerzielungsabsicht lassen sich grundsätzlich alle
privaten Websites ausschließen, die keine kostenpflichtigen Angebote
auf ihren Seiten enthalten.
Fraglich ist, inwiefern die Vermietung von Platz für
Werbe-Banner dazu führt, daß
ein anzeigpflichtiges Gewerbe vorliegt.
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