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Geschäftsräume iSd § 123 StGB
(recht.straf.bt.123)
    

Geschäftsräume iSd § 123 StGB sind Räume, die für eine gewisse Dauer für gewerbliche, wissenschaftlich, künstlerische nicht notwendigerweise auf Gewinnerzielung gerichtete Zwecke dienen (OLG Köln 1982, 2740).

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Auf diesen Artikel verweisen: § 123 StGB Hausfriedensbruch * Hausfriedensbruch Werbung: