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Gute Sitten
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit guten Sitten wird das bezeichnet, was dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden entspricht (RG 80, 221). Dabei ist auf den sog. "anständigen Durchschnittsmenschen", d.h. weder besonders strenge noch besonders laxe Haltungen abzustellen.

Diese Generalklausel findet Verwendung in

  • § 138 BGB Sittenwidriges Geschäft;Wucher
  • § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
  • § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
  • § 826 BGB Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
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Auf diesen Artikel verweisen: Sitte * § 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher * Sittenwidrigkeit * § 228 StGB Einwilligung * Dispositionsbefugnis Werbung: