Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
=> unerlaubte Handlung.
Auf diesen Artikel verweisen: Gute Sitten * Mahnverfahren * Durchgriffshaftung * Rechtskraftdurchbrechung * § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen * Vollstreckungsinterne Rechtsbehelfe