Von Rechtskraftdurchbrechung spricht man, wenn über den Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils erneut entschieden wird.
Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233ff
ZPO) oder Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578 ff) möglich. Ist die Fünfjahresfrist des § 586 ZPO verstrichen, ist nur noch eine eine Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB möglich (siehe auch unter Rechtskraftdurchbrechung mit § 826 BGB.
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