Die Wiederaufnahme ist eine Möglichkeit ein rechtskräftiges, d.h.
unanfechtbares Urteil, das unter schweren Mängeln leidet aufzuheben.
Die Wiederaufnahme ist in jeder deutschen Prozessordnung bekannt.
Die Wiederaufnahme erfolgt gemäß §§ 578ff ZPO durch
Nichtigkeitsklage oder
Restitutionsklage.
§ 79 ArbGG, der auf die Vorschriften der ZPO verweist.
§§ 359ff StGB.
§ 153 VwGO, der die Vorschriften der ZPO (§§ 578 ff ZPO) heranzieht.
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