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Wiederaufnahme des Verfahrens
(recht.allgemein.prozess und recht.zivil.formell.prozess und recht.straf.prozess und recht.oeffentlich.verwaltung.prozess)
    

Inhalt
             1. Zivilprozess
             2. Arbeitsgerichtsprozess
             3. Strafprozess
             4. Verwaltungsprozess

Die Wiederaufnahme ist eine Möglichkeit ein rechtskräftiges, d.h. unanfechtbares Urteil, das unter schweren Mängeln leidet aufzuheben.

Die Wiederaufnahme ist in jeder deutschen Prozessordnung bekannt.

1. Zivilprozess

Die Wiederaufnahme erfolgt gemäß §§ 578ff ZPO durch Nichtigkeitsklage oder Restitutionsklage.

2. Arbeitsgerichtsprozess

§ 79 ArbGG, der auf die Vorschriften der ZPO verweist.

3. Strafprozess

§§ 359ff StGB.

4. Verwaltungsprozess

§ 153 VwGO, der die Vorschriften der ZPO (§§ 578 ff ZPO) heranzieht.

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Auf diesen Artikel verweisen: Rechtskraftdurchbrechung * Abänderungsverbot Werbung: