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Bei Sittenwidrigkeit ist es möglich, dass die unterlegene Partei Leistungsklage auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB erhebt. Rechtsfolge ist allerdings nicht eine Aufhebung des betroffenen Urteils, sondern ein Urteil entweder auf Unterlassen der Zwangsvollstreckung, Herausgabe des Vollstreckungstitels oder Schadensersatz wegen bereits erfolgter Vollstreckung. Die formelle Rechtskraft wird davon nicht betroffen.
- Zulässigkeit,
Die Voraussetzungen der Leistungsklage.
- Begründetheit
- falsches Urteil
- Kenntnis des Klägers
- Sittenwidrigkeit des Ausnutzens der formalen Rechtsposition
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