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§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(gesetz.bgb.buch-1.abschnitt-3.titel-2)
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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.


"Von einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann bei Grundstücksgeschäften ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (...). Diese Voraussetzung ist grundsätzlich (erst) ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90 % gegeben (...)." (OLG Oldenburg Urteil v. 2.10.2014 Az. 1 U 61/14)

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Auf diesen Artikel verweisen: Radarwarngerät * Wucherische Rechtsgeschäfte * Gute Sitten * Sittenwidrigkeit * Wirksamkeitskontrolle, Ehevertrag * Lohnwucher/Gehaltswucher * Vorausabtretung/antizipierte Abtretung * Gerechtigkeit/gerecht Werbung: