Von Lohnwucher (= Gehaltswucher) spricht man, wenn ein Arbeitgeber einen gemäß § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig niedrigen Lohn mit seinem Arbeitnehmer vereinbart. Folge des Lohnwuchers ist, dass an Stelle des vereinbarten Wucherlohns eine angemessene Vergütung gemäß § 612 Abs. 1 BGB zu zahlen ist. Liegt Vorsatz vor, ist Lohnwucher darüber hinaus gemäß § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB strafbar.
Ob ein Lohn sittenwidrig ist, ist im Vergleich mit dem Tariflohn oder - wenn Lohntarifverträge nicht existieren - mit dem allgemeinen Lohnniveau festzustellen. Ein Vereinbarung von 70 % des Tariflohns hat das BAG nicht für sittenwidrig gehalten (Urteil v. 23.5.2001 EzA Nr. 29 zu § 138 BGB). Für einen Vereinbarung von 2/3 des Tariflohns hat das BAG in dieser Entscheidung die Sittenwidrigkeit offen gelassen. Das LAG Hamm ist bei einem Bruttolohn von 640,- und einem Tariflohn von 1946,- von Sittendwidrigkeit ausgegangen (Az. 6 Sa 1284/08 und 6 Sa 1372/08).
Diese Grundsätze gelten auch für die Ausbildungsvergütung in Krankenhäusern die der Budgetierung unterliegen. Die Budgetierung beschränkt nicht die Angemessenheitskontrolle, die angemessenen Ausbildungsvergütung ist bei der Budgetierung zu berücksichtigen (BAG v. 19.2.2008 Az. 9 AZR 1091/06).
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