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Ausschlussfrist/Verfallfrist/Verwirkungsfrist/Präklusivfrist
(recht.zivil.materiell.schuld.at)
    

Eine Ausschlussfrist ist eine Frist, innerhalb der ein Recht geltend gemacht werden kann bzw. muss. Mit Ablauf der Ausschlussfrist geht das Recht, anders als bei der Verjährung, unter. Daher ist das Ablaufen der Ausschlussfrist eine Einwendung, die in einem Prozess von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Ausschlussfristen spielen insbesondere in arbeitsrechtlichen Tarifverträgen eine Rolle.

Beispiel: Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, Ansprüche von ausgeschiedenen Arbeitnehmer erlöschen jedoch spätestens einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat in dem das Arbeitsverhältnis endet.

Das BAG hat entschieden, dass die Berufung auf Ausschlussfristen nach Treu- und Glauben unzulässig sein kann (BAG v. 11.11.1981, 4 AZR 258/79), z.B. wenn der Arbeitgeber vorsätzlich Lohnwucher betreibt.

Eine zweistufige Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten benachteiligt den Partner unangemessen (BAG v. 28.11.2007, Az. 5 AZR 992/06). Das gilt für beide Stufen (außergerichtliche/gerichtliche Geltendmachung). Ist nur die zweite Stufe unangemessen kurz, kommt es für die Frage der Wirksamkeit der ersten Stufe auf einen blue-pencil-Test an.

Beispiel zweistufige Ausschlussfrist: 1. Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit, von oder gegen ausgeschiedene Arbeitnehmer jedoch nicht später als einen Monat nach Fälligkeit der Ansprüche für den Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, sofern sie nicht vorher unter Angabe der Gründe schriftlich geltend gemacht worden sind.
2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.
3. Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst.

Die Klausel muss auch klar die Rechtsfolge erkennen lassen. Es genügt nicht, dass die Rechtsfolge sich aus den Umständen ergibt (BAG NZA 2005, 1111). Weiterhin muss die Ausschlussfrist drucktechnisch hervorgehoben und unter unmissverständlicher Überschrift eingeordnet sein (BAG NZA 2006, 324).

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