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Handelsgewerbe
(recht.zivil.materiell.schuld.bt.handel)
    

Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Letztere können aber durch Eintragung der Firma in das Handelsregister erreichen, dass sie als Handelsgwerbe im Sinne des HGB gelten (§ 2 HGB).

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind grundsätzlich kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB. Hat ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft einen entsprechenden Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, so kann der Betrieb sich gemäß § 2 HGB mit der entsprechenden Wirkung in das Handeslregister eintragen lassen (§ 3 HGB).

Jemand dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist kann sich nicht darauf berufen, dass er kein Handelsgewerbe betreibe (§ 5 HGB).

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